Satzung

 

des GV „Victoria“ Garbenteich, Pohlheim

 

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen Gesangverein „Victoria“ Garbenteich und hat seinen Sitz in Pohlheim/Garbenteich.

 

Er wurde 1879 gegründet.

 

Der Verein ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.

 

 

§ 2

Aufgaben und Zweck

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Liedgutes und des Chorgesangs.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

  1. Der Verein setzt sich aus
    a) aktiven,
    b) passiven und
    c) Ehrenmitgliedern
    Voraussetzung für die Aufnahme ist die Anerkennung der Vereinssatzung und die Abgabe einer schriftlichen Eintrittserklärung an den Vorstand.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden.
  3. Jedes aktive Mitglied ist zum regelmäßigen Besuch der Singstunden verpflichtet.
  4. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haften die Mitglieder nicht mit ihrem Privatvermögen. Durch die Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen hiervon sind besondere Reisekosten und Auslagen für den Verein. Hierüber entscheidet im Einzelfall der Vorstand.

 

§ 4

Ehrenmitgliedschaft

 

Zu Ehrenmitgliedern werden ernannt:

  1. Aktive und passive Mitglieder nach 25jähriger Mitgliedschaft. Zugehörigkeiten in einem anderen Gesangverein können bei Vorlage entsprechender Bescheinigungen angerechnet werden.
  2. Personen, die sich für den Verein verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  3. Vorstandsmitglieder, die sich bei der Vorstandsarbeit besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorstandsmitgliedern ernannt werden.

 

§ 5

Beiträge

 

  1. Mit Beginn des Geschäftsjahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, sind alle aktiven und passiven Mitglieder beitragspflichtig. Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Von der Beitragspflicht befreit sind Schüler und Auszubildende. In Ausnahmefällen kann der Vorstand den Beitrag ermäßigen oder auch ganz erlassen. Bei von der Mitgliederversammlung beschlossenen Sonderumlagen sind alle Mitglieder beitragspflichtig.
  2. Der Beitrag wird im Bankabbuchungsverfahren eingezogen.
  3. Bei Beitragsrückständen von 12 Monatsbeiträgen und mehr kann das Mitglied auf Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied wird in einer Vorstandssitzung Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.

 

§ 6

Vorstand

 

Verwaltungsorgane des Vereins sind:


  1. a) der geschäftsführende Vorstand
    b) der Gesamtvorstand
    c) die Mitgliederversammlung.
  2. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
    a) der 1. Vorsitzende
    b) der 1. Stellvertreter
    c) der 2. Stellvertreter
    d) der 1. und 2. Rechner
    e) der 1. und 2. Schriftführer
  3. Dem Gesamtvorstand gehören an:
    a) der geschäftsführende Vorstand
    b) Beisitzer
    c) die Ehrenvorstandsmitglieder
  4. Der Vorstand ist das Vertretungsorgan der Mitglieder. Er hat über alle den Verein betreffenden Fragen zu beraten und Beschlüsse zu fassen.
  5. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und des Vorstandes. Er ist an die Weisungen und Beschlüsse des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden. Der Vorstand kann zur besseren und intensiveren Bearbeitung der Geschäfte eine genau beschriebene Arbeitsaufteilung für die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vornehmen.
  6. Der Verein wird vertreten durch den 1. Vorsitzenden, den 1. und 2. Stellvertreter des Vorsitzenden, den 1. Schriftführer und 1. Rechner. Jeweils zwei von ihnen vertreten ihn gemeinsam im Sinne des § 26 BGB. Vereinsintern wird bestimmt, dass bei Geschäften, die das Vereinsvermögen berühren oder durch die die Mitglieder zu geldlichen Leistungen verpflichtet werden, in jedem Falle ein Beschluss im Gesamtvorstand herbeigeführt werden muss.
  7. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der Mitgliederversammlung durch die anwesenden Mitglieder. Diese wählen per Handzeichen einen Wahlleiter. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er führt die Amtsgeschäfte bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl fort. Die Wahl erfolgt bei mehr als einem Wahlvorschlag schriftlich und geheim. Sie kann jedoch mit Einverständnis der Versammlung und der Kandidaten durch Handzeichen durchgeführt werden. Die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist ein neuer Wahlgang erforderlich. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Die Beisitzer werden in einem Wahlgang gewählt. Zu Beisitzern sind diejenigen gewählt, die in der Reihenfolge die meisten Stimmen haben. Bei Ausscheiden eines Beisitzers rückt der nächste Kandidat nach.
  8. Vorstandssitzungen werden nach Bedarf, in der Regel einmal monatlich durch den Vorsitzenden oder einen der Stellvertreter einberufen. Dieser legt die Tagesordnung fest. Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung sind vor Beginn der Sitzung durch Abstimmung möglich. Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig. Gefasste Beschlüsse können von fehlenden Mitgliedern später nicht angefochten werden.

 

§ 7

Mitgliederversammlung

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in Form der Jahreshauptversammlung statt. Sie ist mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den geschäftsführenden Vorstand den Mitgliedern anzuzeigen. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
  2. In der Jahreshauptversammlung ist durch den Schriftführer ein Geschäftsbericht und durch den Rechner ein Kassenbericht zu erstatten. Über die Entlastung des Rechners sowie des gesamten Vorstandes ist alljährlich in der Mitgliederversammlung zu beschließen. Dieser Beschluss wird durch Handzeichen herbeigeführt.
  3. In der Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer und zwei Stellvertreter für das kommende Geschäftsjahr zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben alljährlich vor der Mitgliederversammlung die Kassenprüfung vorzunehmen und in der Versammlung Bericht zu erstatten.
  4. Jedes Mitglied hat das Recht, spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung zu stellen und diese zur allgemeinen Beratung und Abstimmung bringen zu lassen.
  5. Die in der Jahreshauptversammlung – auch in außerordentlichen Mitgliederversammlungen – gefassten Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.
  6. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn:
    a) 1/3 aller Mitglieder,
    b) 50 % der aktiven Sänger,
    c) der Vorstand
    dies wünscht. Ihre Einberufung und Bekanntgabe erfolgt in derselben Weise wie die der ordentlichen Mitgliederversammlung.
  8. In der Mitgliederversammlung ist von dem Schriftführer oder einem zu bestellenden Protokollführer ein Protokoll zu führen, das von diesem, dem Vorsitzenden oder des Stellvertreters zu unterzeichnen ist.

 

§ 8

Chorleitung und Sängerbetrieb

 

  1. In der Regel findet in der Woche eine Übungsstunde statt. Die Leitung der Übungsstunde übernimmt der Dirigent. Demselben steht die endgültige Auswahl der zu lernenden Chöre und Lieder sowie die Auswahl der bei einem Auftritt darzubietenden Stücke nach Rücksprache mit dem Vorstand zu. Vorschläge der Sänger und des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden an den Dirigenten weitergeleitet, wobei es dem Vorstand überlassen bleibt, einen entsprechenden Ausschuss zu bilden.
  2. Während der Übungsstunden hat jeder Anwesende den Dirigenten nach besten Kräften in seinem Bemühen zu unterstützen.
  3. Über die Teilnahme an Wettsingen entscheidet die Mehrheit des Vorstandes und der Chorleiter.
  4. Bei Beerdigungen von Vereinsmitgliedern erweist der Verein dem Verstorbenen die letzte Ehre. Alle aktiven, passiven und Ehrenmitglieder sind gehalten, an der Beerdigung teilzunehmen.
  5. Der Singstundenbesuch wird im Singstundenbuch registriert. Jedem Sänger ist die Möglichkeit zur Einsicht in das Stimmbuch gegeben.
  6. Der Dirigent wird durch den Gesamtvorstand gewählt. Es entscheidet die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder.

 

§ 9

Erlöschen der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung erfolgen.
  2. Der Ausschluss kann vorgenommen werden:
    a) bei Verstoß gegen die Interessen des Vereins (Nichtbeachtung der Satzung und Beschlüsse des Vereins),
    b) nach einer das Ansehen des Vereins schädigenden Handlung,
    c) bei Beitragsrückständen von 12 Monaten und mehr (§ 5 Abs. 3 gilt entsprechend).
  3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder.

 

§ 10

Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der gesamten Mitglieder beschlossen werden. Ist ein derartiger Beschluss in dieser Versammlung nicht herbeizuführen, so ist innerhalb von vier Wochen in einer zweiten Mitgliederversammlung erneut zu befinden, in welcher die Erschienenen mit 2/3 Mehrheit entscheiden. In der Einladung muss hierauf hingewiesen werden.

 

 

§ 11

Verwendung des Vereinsvermögens

 

  1. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Pohlheim mit der Auflage, dieses für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Jugendhilfe oder der Seniorenbetreuung im Stadtteil Garbenteich zu verwenden.

 

 

§ 12

Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Es beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

 

 

§ 13

Satzungsänderungen

 

Änderungen dieser Satzung können nur durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Erschienenen erfolgen.

 

 

§ 14

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die seitherige Vereinssatzung außer Kraft.

 

 

Pohlheim-Garbenteich

5. Januar 2020